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AGB's

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise sind ausschließlich für unseren Interessenten bestimmt. Diesem ist es daher ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und sämtliche weiteren Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung durch uns, die zuvor eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Interessent dagegen und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist unser Interessent verpflichtet, die im Expose genannte, vereinbarte Provision an uns zu entrichten.

 

2. Ist dem Interessenten ein von uns angebotenes Objekt bereits bekannt, so hat er uns innerhalb von drei Tagen auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Interessent uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.

 

3. Wir weisen daraufhin, dass die von uns weitergegebenen Informationen hinsichtlich des Objektes vom Objektanbieter stammen und von uns auf deren Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es bleibt dem Interessenten überlassen, diese Angaben auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Wir übernehmen für die Richtigkeit der weitergegeben Informationen keine Haftung. Unsere Haftung ist auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten begrenzt.

 

4. Hinsichtlich des Eigentümers eines Objektes, das uns zu Vermittlung gegeben wurde gilt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei uns rückzufragen, ob dieser durch unsere Tätigkeit zugeführt wurde.

 

5. Eine Provisionspflicht gemäß den vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z.B. vor, wenn der Interessent im Zusammenhang mit der von uns ausgeübten Tätigkeit von seinem potenziellen ( und von uns nachgewiesenem) Vertragspartner eine andere Gelegenheit zum Vertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Vertragspartner den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt mietet, anstatt es käuflich zu erwerben oder umgekehrt. Um die Provisionspflicht des Ersatzgeschäftes auszulösen, ist es hierbei nicht nötig, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Vorraussetzungen sein muss.

 

6. Wir erhalten von unserem Interessenten im Erfolgsfalle, d.h. wenn infolge einer durch uns erbrachten Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Hauptvertrag zustande gekommen ist , eine M a k l e r g e b ü h r

( Provision) in Höhe von:

 

6a. Beim Verkauf von Grundbesitz ( Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen, Gewerbeobjekte) entstehen vom erzielten Gesamtverkaufspreis inkl. aller dem Verkäufer/Käufer versprochenen Leistungen vom Käufer 5% Provision zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6b. Bei Erbaurecht zusätzlich zur Gebäudeprovision von 3% auf den gesamten zu zahlenden Erbbauzins vom Berechtigten 2% Provision. Je Options,- An- oder Vorkaufsrecht vom Verkehrswert zu zahlen durch den Berechtigten 2 % Provision.       

 

7. Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.

 

8. Handelt es sich um Vollkaufleute i.S. des HGB, so gilt als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Wiesbaden.

 

9.. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider ist.



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